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1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als Grundlage des Geschäftsverkehrs zwischen der Comatic AG als Lieferantin (nachfolgend "Comatic" genannt) und ihren Kunden (nachfolgend "Besteller") genannt.
Die Lieferungen und Leistungen von Comatic erfolgen ausschliesslich auf Basis der nach folgenden Bedingungen. Umfang und Preis werden durch den schriftlichen Vertrag oder die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Allfällige Nebenabreden sind nur mit schriftlicher Bestätigung von Comatic bindend. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten Comatic nicht. Comatic widerspricht ihnen hiermit ausdrücklich. Alle Einkaufsbedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich von Comatic anerkannt werden, sind für Comatic unverbindlich, auch soweit sie einer Bestellung zugrunde liegen und Comatic ihrem Inhalt nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
Alle Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf ist stets vorbehalten.
Mit der Auftragserteilung bzw. dem Vertragsschluss erklärt sich der Besteller damit einverstanden, dass seine Daten zum Zwecke rationeller Auftragsabwicklung elektronisch gespeichert werden.
2. Lieferung
Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Annahme der Bestellung durch Comatic, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Höhere Gewalt oder sonstige, von Comatic nicht verschuldete Umstände, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrungen, Behinderung durch behördliche Anordnungen, Mangel an Rohstoffen und dergleichen berechtigen Comatic, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag - auch hinsichtlich eines nicht erfüllten Teils - zurückzutreten. Der Besteller kann von Comatic die Erklärung verlangen, ob Comatic zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen will. Erklärt Comatic sich nicht, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schadenersatz sind in jedem Fall ausgeschlossen. Comatic ist in jedem Fall berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
3. Versand und Gefahr
Die Gefahr des Liefergegenstandes geht bei Absendung auf den Besteller über. Die Versandart wird ohne abweichende Vereinbarung durch Comatic bestimmt. Fracht, Zoll und Überführungsgebühren usw. gehen zu Lasten des Bestellers. Ohne anders lautende Weisung wird Hardware von Comatic auf Kosten des Bestellers für den Transport versichert.
4. Preise
Die Preise ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung oder dem schriftlichen Vertrag. Sie entsprechen der jeweiligen Kostenlage zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bzw. des Vertragsschlusses. Bei bis zur Lieferung eintretenden aussergewöhnlichen Umständen wie z.B. Lohn- oder Rohstoffpreiserhöhungen, Erhöhung öffentlicher Lasten und Abgaben und ähnliches behält sich Comatic eine Erhöhung im Wert der Mehrkosten vor.
Preise gelten grundsätzlich exklusiv allfälliger Mehrwertsteuern und allfälliger anderer Abgaben.
Verpackungskosten trägt grundsätzlich der Besteller.
5. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Andere Konditionen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Mit dem Ablauf der Zahlungsfrist tritt ohne besondere Mahnung Verzug ein. Der Verzugszins beträgt 7%. Checks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst mit Gutschrift als Zahlung.
Bei Teillieferungen wird der Preis jeder Lieferung ohne Rücksicht auf restliche Lieferungen fällig.
Bei erfolgloser Mahnung, Checkprotesten und sonstigen Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, werden sämtliche Forderungen von Comatic, unbeschadet vereinbarter Zahlungsziele, sofort fällig.
Erfährt Comatic nach Auftragsbestätigung Umstände, die die Kreditwürdigkeit eines Bestellers als zweifelhaft erscheinen lassen, so ist Comatic berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlung zu verlangen.
Ein Zurückbehaltungs- oder Verrechnungsrecht des Bestellers ist bei allen Lieferungen, auch Teillieferungen, ausgeschlossen. Minderung des Preises ist nur nach Massgabe von Ziff. 7a) dieser Bedingungen zulässig. Solange Comatic ein Minderungsrecht des Bestellers nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt hat, ist der Besteller verpflichtet, den vollen Preis zu entrichten.
Zahlungsverzug des Bestellers entbindet Comatic von jeglicher vertraglichen Leistungs- und Supportpflicht.
Bei Annahmeverzug wird der Gesamt- bzw. Restpreis sofort fällig.
6. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen und Leistungen von Comatic erfolgen ausschliesslich unter Eigentumsvorbehalt.
a) Gelieferte Ware bleibt Eigentum von Comatic bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises.
Sofern der Eigentumsvorbehalt der Eintragung in einem amtlichen Register bedarf, erklärt sich der Besteller im voraus mit dieser Eintragung einverstanden. Comatic ist berechtigt, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und allfälliger Verzugszinsen und Kosten den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Sitz/ Wohnsitz des Bestellers auf dessen Kosten einzutragen. Der Käufer gibt mit seiner Unterschrift auf der Bestellung sein Einverständnis zu dieser Eintragung. Der Besteller verpflichtet sich, Comatic während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes jede Änderung seines Sitzes/Wohnsitzes sofort anzuzeigen.
Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nicht veräussern, übereignen, verpfänden, ausleihen oder sonstwie auf Dritte übertragen.
Wird unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware in Mieträumlichkeiten verbracht, ist dem Vermieter das Eigentumsrecht der Comatic bekanntzugeben. Comatic ist zu dieser Bekanntgabe ebenfalls berechtigt.
Von jeder Beeinträchtigung der Rechte von Comatic durch Dritte muss der Besteller Comatic unverzüglich benachrichtigen. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Ware oder an ihre Stelle getretene Forderungen zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
b) Benutzungsrechte des Bestellers an gelieferter Software entstehen erst mit vollständiger Bezahlung.
Von Comatic gelieferte Offerten, Konzepte und Softwarelösungen bleiben Eigentum von Comatic. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und weder kopiert noch zur Selbstherstellung benutzt, noch weiterentwickelt werden. Das Urheberrecht steht in allen Fällen Comatic zu.
Der Besteller darf die zur Verfügung gestellte Software nur gemäss dem Lizenzvertrag verwenden. Er darf die Software einschliesslich Dokumentation Dritten weder ganz noch teilweise überlassen oder zugänglich machen. Die übergebene Software und der Inhalt der Dokumentation bleiben Eigentum von Comatic, auch wenn daran Änderungen vorgenommen werden.
7. Gewährleistung
a) Generell
In jedem Fall ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche des Bestellers für jeden mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, soweit sie über die unter b) und c) umschriebene Haftung hinausgehen. Ausgeschlossen ist jede Haftung von Comatic für Betriebsstillstand, Datenverlust, Datenverfälschung und für Folgeschäden.
Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen entbindet Comatic von jeglicher Gewährleistungspflicht.
b) Hardware
Für die gelieferte Ware gilt primär die Garantie des Herstellers gemäss Spezifikation im Kaufvertrag oder in der Auftragsbestätigung. Comatic leistet subsidiär Gewähr auf die Dauer von 12 Monaten. Die Gewährleistung beginnt ab Datum der Auslieferung, bei von Comatic durchgeführten Hardware-Installationen ab dem Tage der Beendigung der Installation.
Die Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnützung, ferner nicht auf Schäden, die nach der Auslieferung infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, chemischer, elektromechanischer oder atmosphärischer Einflüsse auftreten. Jegliche Gewährleistung erlischt bei einem Eingriff in eine Baugruppe bzw. ein System ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Comatic. Die Gewährleistung von Comatic erstreckt sich auf Material- und Herstellfehler.
Mängelrügen sind binnen 8 Tagen nach Lieferung zu erheben. Sie müssen schriftlich unter genauer Angabe des behaupteten einzelnen Mangels erfolgen. Sie haben auf die Erfüllung vereinbarter Zahlungsbedingungen keinen Einfluss.
Ist die Beanstandung berechtigt, so kann der Besteller nur Minderung des Preises, nicht aber Wandelung, Schadenersatzleistung oder Ersatzlieferung verlangen. Comatic ist statt dessen jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl statt des Ersatzes des Minderwertes die Mängel der gelieferten Ware zu beseitigen oder mängelfreie Ware zu liefern.
Auch bei Beanstandung hat der Besteller die Ware zunächst anzunehmen, abzuladen und sachgemäss zu lagern. Rücksendungen sind ordnungsgemäss zu verpacken, evtl. Transportkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller ist verpflichtet, im Falle der Rücksendung die Ware für den Transport zu versichern.
c) Software
Der Besteller hat Kenntnis davon, dass Software nicht für jede denkbare Situation eine Lösung kennt und die Beseitigung solcher Mängel sich als unmöglich oder zeitlich sehr aufwendig herausstellen kann. Es ist in seiner Verantwortung, diesem Umstand beim Einsatz der Software bzw. der EDV allgemein, Rechnung zu tragen.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Sursee.
Auf das Rechtsverhältnis zwischen Comatic und dem Besteller ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
9. Sonstiges
Die Rechte des Bestellers sind ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Comatic nicht übertragbar.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen oder sonstiger Vertragsteile berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine rechtswirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
Die Geschäftsleitung der Comatic AG im März 2004
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