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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Comatic AG

 

 


1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten als Grundlage des Geschäftsverkehrs zwischen der Comatic AG als Lieferantin (nachfolgend „Comatic“ genannt) und ihren Kunden (nachfolgend „Besteller“) genannt.

 

Die nachfolgenden Bedingungen stellen einen integrierten Bestandteil aller Leistungen und Lieferungen der Comatic dar.

Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für die Comatic grundsätzlich unverbindlich. Nur für den Fall, dass die Comatic die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers ausdrücklich schriftlich anerkannt hat, wird sie durch diese verpflichtet. Dies gilt auch, soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers einer Bestellung zugrunde liegen und die Comatic deren Inhalt nicht ausdrücklich widerspricht.

 

Die Comatic behält sich das Recht vor, ihr Angebot jederzeit zu ändern.

 

Zwischen der Comatic und dem Besteller kommt ein Vertrag erst zustande, wenn die Comatic gegenüber dem Besteller den Auftrag bestätigt.

 

Mit der Auftragserteilung erklärt sich der Besteller damit einverstanden, dass seine Daten zum Zweck rationeller Auftragsabwicklung elektronisch gespeichert werden.

 


2. Offerten
Die Offerten der Comatic sind zeitlich befristet. Die Befristung ergibt sich aus den besonderen Angaben auf der Offerte.

 


3. Lieferung
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden separat verrechnet.

 

Eine allfällig vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Tag der ausdrücklichen Auftragsbestätigung durch die Comatic, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung.

 

Höhere Gewalt oder sonstige von der Comatic nicht verschuldeten Umstände – wie Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Behinderung durch behördliche Anordnungen, Mangel an Rohstoffen und dergleichen – welche die Lieferung wesentlich erschweren, oder unmöglich machen, berechtigen die Comatic, die Lieferzeit während der Dauer der Beeinträchtigung und einer anschliessend angemessenen Nachlaufzeit zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann von der Comatic die schriftliche Erklärung verlangen, ob sie vom Vertrag zurück tritt oder die Lieferung innert angemessener Frist noch erbringen wird. Unterlässt die Comatic diese Erklärung, berechtigt dies den Besteller, vom Vertrag zurückzutreten. Gestützt darauf geltend gemachte Schadenersatzansprüche des Bestellers gegenüber der Comatic sind ausgeschlossen.

 

In Ausnahmefällen und nach vorausgehender schriftlicher Mitteilung ist die Comatic berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

 


4. Versand und Übergang Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr des Kaufgegenstandes gehen bei Aufgabe zum Versand auf den Besteller über. Die Versandart wird ohne abweichende Vereinbarung durch die Comatic bestimmt. Fracht, Zoll, Überführungsgebühren usw. gehen zu Lasten des Bestellers.

 

Ohne anders lautende Vereinbarung wird Hardware von der Comatic auf Kosten des Bestellers für den Transport versichert.

 


5. Preise
Massgebend sind die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise. Sie entsprechen der jeweiligen Preislage zum Zeitpunkt der Bestellung.

 

Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise zuzüglich Transport- und Verpackungskosten, gesetzlicher MwSt und allfälliger weiterer Abgaben.

 

Verkaufspreise für Produkte jeglicher Art schliessen keinerlei Dienstleistungen und / oder Spesen ein. Diese werden separat verrechnet.

 


6. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Dies gilt auch für Teillieferungen, sofern eine separate Rechnung ausgestellt wird. Mit Ablauf der Zahlungsfrist tritt ohne Mahnung automatisch der Verzug ein. Der Verzugszins beträgt 7 %.

 

Checks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst mit der Gutschrift als Zahlung.

 

Erfährt die Comatic nach Auftragsbestätigung von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers als zweifelhaft erscheinen lassen, so ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder Vorauszahlung zu verlangen.

 

Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt die Comatic, jede weitere vertragliche Leistungs- und Supportpflicht hinfällig werden zu lassen.

 

Ein Zurückbehaltungs- oder Verrechnungsrecht des Bestellers ist bei allen Lieferungen (inkl. Teillieferungen) ausgeschlossen.


Bei Annahmeverzug des Bestellers wird der Gesamt- bzw. Restpreis sofort fällig.

 


7. Eigentumsvorbehalt
Lieferungen der Comatic erfolgen ausschliesslich unter Eigentumsvorbehalt.

 

Von Comatic gelieferte Produkte bleiben bis zur vollumfänglichen Bezahlung des Kaufpreises in deren Eigentum. Der Besteller erklärt sich bereit, alles zu unternehmen, was zur Aufrechterhaltung des Eigentumsschutzes nötig ist. Er ist damit einverstanden, dass der Eigentumsvorbehalt in das Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen wird. Für dadurch entstehende Kosten hat der Besteller aufzukommen.

 

Vor der Bezahlung des vollen Kaufpreises ist es dem Besteller nicht erlaubt über die Produkte zu verfügen, sie insbesondere zu verkaufen, zu verpfänden, oder sonstwie auf Dritte zu übertragen.

 

Sollten die Rechte der Comatic in irgendeiner Weise durch Dritte beeinträchtigt werden, hat der Besteller die Comatic unverzüglich zu benachrichtigen.


8. Vertraulichkeit und Urheberrecht
Offerten, Konzepte und Softwarelösungen der Comatic sind vertraulicher Natur und dürfen nur jenen Personen zur Einsicht überlassen werden, welche für die Bearbeitung zuständig sind.

 

Der Comatic steht das Urheberrecht bezüglich ihrer Offerten, Konzepte, Software und Softwarelösungen zu. Sie werden durch sämtliche in der Schweiz urheberrechtlich relevanten Gesetze geschützt.

 

Die Software wird lizenziert, nicht verkauft. Der Besteller ist berechtigt, pro Lizenz eine Kopie auf einem Computer zu installieren und zu verwenden. Er darf zudem Kopien zur Datensicherung erstellen. Der Besteller ist jedoch nicht berechtigt, Kopien der Software an Dritte weiterzugeben, zu verkaufen oder weiterzuentwickeln. Es ist ihm zudem untersagt, von den übrigen urheberrechtlich geschützten Werken der Comatic Kopien anzufertigen, diese in anderer Weise zu vervielfältigen oder zur Selbstherstellung zu nutzen, resp. weiterzuentwickeln.


9. Gewährleistung

 

a) Allgemein
Im Rahmen des gesetzlich Möglichen wird jegliche Haftung seitens der Comatic und ihrer Hilfspersonen für unmittelbaren oder mittelbaren Schaden wegbedungen, soweit dem Besteller eine Haftung nicht in den nachfolgenden Bestimmungen zugesichert wird. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Haftung der Comatic für Betriebsstillstand, Datenverlust, Datenverfälschung und Folgeschäden.

 

b) Hardware
Für die gelieferte Hardware gilt primär die Garantie des Herstellers gemäss Auftragsbestätigung. Die Comatic leistet subsidiär Gewähr für die Dauer von 12 Monaten. Diese Garantie bezieht sich auf Material- und Herstellerfehler.

 

Die Haftung für Mängel im Rahmen der Garantie bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung und auf Schäden, welche nach der Auslieferung infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, chemischer, elektromechanischer oder atmosphärischer Einflüsse auftreten. Zudem erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch, wenn der Besteller in eine Baugruppe, bzw. in ein System des Kaufsgegenstandes eingreift, ohne dass vorgängig ausdrücklich eine schriftliche Zustimmung der Comatic erfolgte.

 

Die Garantie beginnt am Tag der Auslieferung und bei von der Comatic durchgeführten Hardwareinstallationen am Tag der Beendigung der Installation zu laufen.

 

Mängelrügen sind binnen 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, resp. nach Beendigung der Installation schriftlich bei der Comatic zu erheben. Tritt der Mangel erst später auf, ist er der Comatic unverzüglich anzuzeigen. Die Mängelrüge muss jeden behaupteten Mangel genau umschreiben.

 

Ist die Mängelrüge berechtigt, so kann der Besteller nur Minderung des Kaufpreises, nicht aber Wandelung, Schadenersatz oder Ersatzlieferung verlangen. Die Comatic ist jedoch berechtigt, an Stelle des Minderwertersatzes den Mangel zu beseitigen oder mängelfreie Ware zu liefern.

 

Bei der Beanstandung einer Lieferung hat der Besteller die Ware in jedem Fall zunächst anzunehmen und für deren sachgemässe Aufbewahrung zu sorgen, ansonsten er in Annahmeverzug kommt. Rücksendungen sind nur nach schriftlicher Vereinbarung mit der Comatic möglich. Sie sind ordnungsgemäss zu verpacken und in jedem Fall durch den Besteller zu versichern. Versand- oder Transportkosten sind von ihm zu tragen.


10. Anwendbares Recht
Auf das Rechtsverhältnis zwischen der Comatic und dem Besteller ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar.

 

11. Sonstiges
Die Rechte des Bestellers sind ohne ausdrückliche Zustimmung der Comatic nicht übertragbar.

 

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die restlichen Bestimmungen gültig. Für die unwirksame Bestimmung gilt als vereinbart, was dem angestrebten Zweck rechtmässig entspricht und diesem möglichst nahe kommt.

 

24.06.2011
 

 
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